Die
VerschuldungMehr als 6 Millionen Menschen in Deutschland sind überschuldet!
...und wissen nicht mehr ein noch aus.
Die Gefahr einer privaten Insolvenz ist wie die der Arbeitslosigkeit mittlerweile allgegenwärtig.
Aber Im Gegensatz dazu können Sie sich aus eigener Kraft aus der Schuldenfalle befreien.
Alleinige Voraussetzung dafür ist, dass Sie mit den Problemen offen umgehen und aktiv den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen
Lösungsweg zur Restschuldbefreiung einschlagen.
Die ausweglose Situation der Schuldner früher, welche vollständig vom Wohlwollen der Gläubiger abhängig waren, erkannte der Gesetzgeber und schuf im Rahmen der Reform der Insolvenzordnung einen fairen Interessenausgleich zwischen Schuldnern und Gläubigern.
Ein Insolvenzverfahren ist längst auch für die Privatperson kein anrüchiges Verfahren mehr. Ganz im Gegenteil, es ist der Wille des Gesetzgebers nicht nur Unternehmen sondern jeden Bürger bei einer meist unverschuldeten Überschuldung durch eine Schuldenbefreiung eine Chance zu einem wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
In den heutigen wirtschaftlichen Zeiten kann es jeden treffen: Schulden zu haben, die mit dem derzeitigen Einkommen nicht mehr zurückgezahlt werden können.
Da Gläubiger 30 Jahre lang ihre Forderungen bei Schuldnern beitreiben können, müssen diese für Ihre in der Regel nicht selbst verschuldete Situation ein ganzes Arbeitsleben lang büßen.
Neben persönlichen und beruflichen Problemen wird die bange Frage, "Wann kommt der Gerichtsvollzieher wieder?" zum bestimmenden Problem des Alltags.
Das muss nicht sein, denn mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung bietet sich ein Ausweg aus der hoffnungslosen Situation.
Durch das gerichtliche Insolvenzverfahren wird den Schuldnern die Möglichkeit eröffnet, durch Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages bei Gericht nach bereits ca. 3 Jahren einen staatlichen Schuldenerlass zu erhalten.
Die
Neuregelung ab 2021
Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ermöglicht das Kabinett Schuldnern schneller einen Neuanfang.
Die Neuregelung ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes der Bundesregierung. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang erhalten. Die Neuregelung setzt zudem die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.
Wie bisher müssen Schuldner umfangreichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Etwa müssen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Schließlich dürfen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von Gläubigern geltend gemacht werden. Denn Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erlangen. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich oder grob fahrlässig "unangemessene Verbindlichkeiten" begründet
Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern erlangen. Dies soll ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geben.
Die Neuregelung im Einzelnen:
Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren.
Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.
Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.
Die Neuregelung basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen: Gläubiger konnten bisher im Falle einer Unternehmensinsolvenz bei Durchführung eines dreijährigen Restschuldbefreiungsverfahrens in den weit überwiegenden Fällen mit signifikanten Befriedigungsquoten rechnen.
Bei der Insolvenz von Verbrauchern können in der Regel Insolvenzforderungen auch bei einer regulären Dauer des Restschuldverfahrens von derzeit sechs Jahren nicht eingebracht werden. Unverschuldete und unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit bei Verbrauchern zählen zu den Hauptursachen von Überschuldungen. Sie lassen sich in der Regel nicht über die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens steuern.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 31.12.2020
... sprechen wir darüber